Skip links

Wissenswertes

Vielleicht können wir an dieser Stelle bereits einige Fragen auf die Schnelle beantworten. Für alles Weitere setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Unabhängig von Ihrem Einkommen oder Vermögen: Die erste anwaltliche Beratung kostet Sie als Verbraucherin oder Verbraucher höchstens 190,00 € netto. Anwaltliche Tätigkeit wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – bezahlt. Zu einer guten Beratung gehört auch die Beratung über die voraussichtlich entstehenden Kosten. Wir beraten Sie auch, ob Sie Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe haben.

Die Mediation wird nach Stunden abgerechnet. Mittlerweile übernehmen auch einige Rechtsschutzversicherungen die Kostern einer Mediation.

Sie haben Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe, wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen niedrig sind. Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung. Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Auch die Gerichtskosten entfallen entweder ganz oder können ratenweise abbezahlt werden. Ob Sie diese Hilfen bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen und danach, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Bringen Sie bitte zum Erstgespräch alle notwendigen Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag etc. mit.

Die Gerichte überprüfen bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Mandats, ob Sie zwischenzeitlich zu Geld gekommen sind. Ggf. wird dann eine ratenfreie Prozesskostenhilfe in eine solche mit Raten umgewandelt oder eine Ratenzahlungsbestimmung wird aufgehoben. Bitte teilen Sie daher Adressänderungen bitte unmittelbar dem Gericht, aber auch uns bitte in dem genannten Zeitraum mit.

Mit einer Rechtsschutzversicherung haben Sie Anspruch auf Übernahme sämtlicher aussergerichtlicher Verfahrenskosten und Prozeßkosten. Die meisten Rechtsschutzversicherungen – bis auf eine oder vielleicht zwei – übernehmen im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht nur die Kosten für Gerichtsverfahren. Im Familienrecht und im Erbrecht wird zumeist nur eine Beratungsgebühr übernommen, es werden aber keine Kosten für eine aussergerichtliche oder gerichtliche Vertretung gezahlt.

Grundlage der Vergütung soll eine Vergütungsvereinbarung sein, auch wenn nur die gesetzlichen Regelungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zur Anwendung kommen sollen. Folgende Varianten einer Vergütungsvereinbarung kommen in Betracht:

Vereinbarung eines Stundenhonorars

Die Vereinbarung eines Stundenhonorars bietet sich dann an, wenn wir den zeitlichen Umfang unserer Tätigkeit zur Vertretung Ihrer Interessen vorausschauend nicht abschätzen können.

Der Stundensatz für die anwaltliche Tätigkeit beträgt regelmäßig 200,00 EUR pro Stunde netto. Je nach Aufwand, Schwierigkeit, Haftungsrisiko und Bedeutung der Angelegenheit für Sie kann der Stundensatz höher oder niedriger sein. Er wird in jedem Fall konkret vereinbart.

Der Stundensatz für die Mediation beträgt abweichend 150,00 EUR netto pro Stunde.

Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars neben den gesetzlichen Gebühren

In manchen Fällen (z.B. bei einem geringen Gegenstands- oder Streitwert mit jedoch hohem Arbeitsaufwand) ist es uns bei einer bloßen Abrechnung der gesetzlichen Gebühren leider nicht möglich, kostendeckend zu arbeiten. In solchen Fällen muss die Möglichkeit bestehen, mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu treffen, dass für die Tätigkeit statt der gesetzlichen Gebühren die Zahlung eines höheren zusätzlichen Honorars vereinbart wird. Das geschieht enteder durch die Vereinbarung eines höheren Gebührensatzes als die übliche sogenannte Mittelgebühr oder durch die Festlegung eines bestimmten Mindeststreitwertes oder durch eine Kombination beider Varianten.

Übersteigt das Honorar aufgrund einer solchen Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren, ist maßgeblich das vereinbarte Honorar.

Eine solche Vereinbarung muss auch möglich sein, wenn eine Rechtsschutzversicherung für Sie dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung unsere Kosten lediglich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die sodann noch offenstehende Differenzforderung wäre durch Sie persönlich auszugleichen.

Welche Art der Vergütungsvereinbarung den beiderseitigen Interessen gerecht wird, entscheiden wir mit Ihnen nach einem persönlichen Gespräch gemeinsam.

Dokumente

Vollmacht + Mandatsvereinbarung

Dokument als PDF

Antrag auf Verfahrens- u. Prozesskostenhilfe

Link zur Homepage