Grundlage der Vergütung soll eine Vergütungsvereinbarung sein, auch wenn nur die gesetzlichen Regelungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zur Anwendung kommen sollen. Folgende Varianten einer Vergütungsvereinbarung kommen in Betracht:
Vereinbarung eines Stundenhonorars
Die Vereinbarung eines Stundenhonorars bietet sich dann an, wenn wir den zeitlichen Umfang unserer Tätigkeit zur Vertretung Ihrer Interessen vorausschauend nicht abschätzen können.
Der Stundensatz für die anwaltliche Tätigkeit beträgt regelmäßig 200,00 EUR pro Stunde netto. Je nach Aufwand, Schwierigkeit, Haftungsrisiko und Bedeutung der Angelegenheit für Sie kann der Stundensatz höher oder niedriger sein. Er wird in jedem Fall konkret vereinbart.
Der Stundensatz für die Mediation beträgt abweichend 150,00 EUR netto pro Stunde.
Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars neben den gesetzlichen Gebühren
In manchen Fällen (z.B. bei einem geringen Gegenstands- oder Streitwert mit jedoch hohem Arbeitsaufwand) ist es uns bei einer bloßen Abrechnung der gesetzlichen Gebühren leider nicht möglich, kostendeckend zu arbeiten. In solchen Fällen muss die Möglichkeit bestehen, mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu treffen, dass für die Tätigkeit statt der gesetzlichen Gebühren die Zahlung eines höheren zusätzlichen Honorars vereinbart wird. Das geschieht enteder durch die Vereinbarung eines höheren Gebührensatzes als die übliche sogenannte Mittelgebühr oder durch die Festlegung eines bestimmten Mindeststreitwertes oder durch eine Kombination beider Varianten.
Übersteigt das Honorar aufgrund einer solchen Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Gebühren, ist maßgeblich das vereinbarte Honorar.
Eine solche Vereinbarung muss auch möglich sein, wenn eine Rechtsschutzversicherung für Sie dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung unsere Kosten lediglich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die sodann noch offenstehende Differenzforderung wäre durch Sie persönlich auszugleichen.
Welche Art der Vergütungsvereinbarung den beiderseitigen Interessen gerecht wird, entscheiden wir mit Ihnen nach einem persönlichen Gespräch gemeinsam.